Das öffentliche Testament oder auch das notarielle Testament ist bei einem Notar zu errichten. Dieser nimmt entsprechend Ihren Wünschen eine Niederschrift über Ihren letzten Willen auf. Der Notar veranlasst weiter, dass das Testamt gegen eine Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird. Die Kosten für diese Leistungen richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Das öffentliche Testament stellt sicher, dass Ihre Wünsche eindeutig und rechtlich einwandfrei ausgedrückt werden. Beim öffentlichen Testament brauchen Sie sich nicht um die Verwahrung zu kümmern und können sichergehen, dass es nach Ihrem Tod auch ohne Weiteres aufgefunden wird.
Eine weit verbreitete Variante einer letztwilligen Verfügung ist das handschriftliche Testament. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es in § 2247 Abs. 1: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten." Eigenhändig bedeutet, dass das Testament handschriftlich geschrieben sein muss. Dieses Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit. Eheleute und seit 2001 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, können ein gemeinsames handschriftliches Testament errichten. Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder ersetzt werden.
Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Testamentserrichtung nur von Ehegatten vorgenommen werden kann. Im Ehegattentestament regeln die Ehegatten die Erbfolge gemeinschaftlich. Das Ehegattentestament bietet sich vor allem an, falls sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Ein Ehegattentestament kann als handschriftliches Testament oder auch als öffentliches/notarielles Testament errichtet werden. Entscheiden sich die Ehegatten für ein handschriftliches Testament, schreibt ein Ehegatte den Text handschriftlich nieder. Beide Ehegatten müssen aber unterschreiben.