Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn:
- keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Verstorbenen vorliegt
- die letztwillige Verfügung nur einen Teil des Nachlasses umfasst
- der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt
- der eingesetzte Erbe nachträglich für erbunwürdig erklärt wird
- das Testament erfolgreich angefochten wird
Wonach richtet sich die gesetzliche Erbfolge?
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte im Sinne der Blutsverwandtschaft, somit sind Verschwägerte im Sinne des Erbrechts keine Verwandte. Adoptivkinder sind allerdings den leiblichen Kindern gleichgestellt. Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Erbrecht des Ehegatten und seit 1. August 2001 das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners. Das Erbrecht der Verwandten besteht nicht für alle Verwandten gleichermaßen. Es wird eine Unterscheidung nach Ordnungen vorgenommen.
Unterscheidung nach Ordnungen
Ordnungen | Verwandte des Erblassers | Erbteil Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft | Erbteil Ehegatte bei Gütergemeinschaft |
---|---|---|---|
1. Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel | Anteil 1/2 | Anteil 1/4 |
2. Ordnung | Eltern, Geschwister | Anteil 3/4 | Anteil 1/2 |
3. Ordnung | Großeltern, deren Kinder | Anteil 3/4 | Anteil 1/2 |
4. Ordnung | Urgroßeltern, deren Kinder | 100 % | 100 % |
5. Ordnung | Entfernte Verwandte und deren Abkömmlinge | 100 % |
Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommt ein Erbrecht von Verwandten der höheren Ordnung (2 - 5) nicht in Betracht.
Erbteil des Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge
Aus der vorstehenden Tabelle ist ersichtlich, dass die Größe des Erbteils vom Ehegatten von verschiedenen Faktoren abhängt und zwar:
- vom Güterstand der Ehepartner
- ob Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind
- ob die Eltern noch leben
Solange Verwandte der ersten drei Ordnungen vorhanden sind, erbt der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge nie das ganze Vermögen.
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