Mit der General- und Vorsorgevollmacht können Sie im Voraus einen oder mehrere Vertreter bevollmächtigen, der Ihre Angelegenheiten erledigt, falls Sie durch Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr für sich selbst handeln können.
Was ist zu beachten?
Beachten Sie, dass nahe Familienangehörige - wie der Ehegatte oder die Kinder - ohne entsprechende Vollmacht keine Entscheidungen für Sie treffen können und dass eine vorhandene Bankvollmacht bei weitem nicht ausreicht, um alle notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Umfang der Vollmacht
Durch eine General- und Vorsorgevollmacht treffen Sie nicht nur Vorsorge für den Bereich Ihres Vermögens, sondern Sie ermächtigen den Bevollmächtigten auch zur Vertretung in persönlichen Bereichen. Dies ist wichtig, damit der Bevollmächtigte auch Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, Wohnsitzwechsel, Wohnungsauflösung, usw. treffen kann.
Vorteile der General- und Vorsorgevollmacht
- Durch die rechtzeitige Erteilung kann schnell gehandelt werden.
- Der Bevollmächtigte wird von einem selbst ausgesucht.
- Für die Errichtung fallen nur einmalige Kosten an.
- Die Vollmacht kann auch über den Tod hinaus erteilt werden.
Wem kann eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt werden?
Sie können die Vollmacht grundsätzlich jeder Person erteilen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus. Es ist auch möglich, dass Sie mehrere Personen bevollmächtigen, die dann einzeln oder gemeinsam Ihre Angelegenheiten erledigen können. Es empfiehlt sich, die ausgewählte Person über die Erteilung der Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu informieren.
Wie können Sie eine General- und Vorsorgevollmacht erteilen?
Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht wird in der Form einer notariellen Beurkundung empfohlen. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Vollmacht auch von Behörden, Banken, dem Grundbuchamt, einem Altenheim oder Ärzten anerkannt wird.