Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen Person an den Erben. Das Erbe kann beispielsweise Geld, ein Unternehmen oder eine Immobilie sein. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuer herangezogen. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer kommt es auf die Höhe des Erbes und den Verwandschaftsgrad an. Bei einem Erbe gibt es einen bestimmten Steuerfreibetrag, bis zu diesem Betrag muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.
Schenkungssteuer
Unter einer Schenkung versteht man eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Person. Eine Schenkung ist sozusagen das Vererben zu Lebzeiten. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer kommt es auf die Höhe der Schenkung und den Verwandschaftsgrad an. Bei einer Schenkung gibt es einen bestimmten Steuerfreibetrag, bis zu diesem Betrag muss keine Schenkungssteuer gezahlt werden.
Steuerfreibeträge Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer
Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung gelten folgende Steuerklassen und Freibeträge für die jeweilige Personengruppe. Soweit einer Person ein Freibetrag zusteht, wird ein Erwerb von Todes wegen in der jeweiligen Höhe bei der Bemessung der zu entrichtenden Steuern nicht mit berücksichtigt. Die Freibeträge können im Erbfall - anders als bei Schenkungen zu Lebzeiten - nur einmal in Anspruch genommen werden.
Steuer- klassen | Empfänger / Erbe | Freibeträge ab 2009 | |
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I | Ehegatte | 500.000 € | |
I | Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | |
I | Enkel | 200.000 € | |
I | Kinder (Enkel) verstorbener Kinder | 400.000 € | |
I | Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todeswegen | 100.000 € | |
II | Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Kinder von Geschwistern (Neffen und Nichten), Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte | 20.000 € | |
III | Übrige | 20.000 € | |
III | Eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |